#Urteile
17.07.2024

Samtpfoten auf Streifzug: Kein Handlungsbedarf für Vermieter

Das Urteil erfährt viel Zustimmung aufseiten der Katzen, die sich in ihrem Freiheitsdrang bestätigt fühlen und ohnehin der Meinung sind, Ziervögel missverstünden ihre Absichten und regten sich unnötig auf.

Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 30. Mai 2023, 314b C 14/22

Die Mieter:innen einer Hamburger Wohnung hielten drei Wellensittiche, die im Wohnzimmer zum Teil frei umherfliegen durften. Da sie beobachtet hatten, dass Katzen über die Fenster und die Terrassentür versucht hatten, in die Wohnung zu gelangen, wandten sie sich an ihren Vermieter. Dieser sollte durch geeignete Maßnahmen den Mangel abstellen, damit keine Katzen mehr in die Wohnung eindringen.

Der Vermieter bot an, ein Katzennetz anzubringen, was die Mieter:innen jedoch ablehnten. Mit der anschließenden Klage konnten sie sich jedoch nicht durchsetzen, da sie nicht berechtigt waren, eine konkrete Maßnahme zur Beseitigung des behaupteten Mangels von der Vermieterseite zu verlangen. Grundsätzlich hat die Vermieterseite die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch, dass Vermieter:innen verhindern, dass die Mietparteien in ihrem vertragsgemäßen Wohngebrauch unberechtigterweise durch Dritte gestört werden. Vermieter:innen müssen somit beispielsweise dafür Sorge tragen, dass die Mietparteien nicht durch andere Mieter:innen aus dem Haus beeinträchtigt werden.

In Bezug auf das Betreten des Grundstücks durch Katzen würdigte das Gericht die Tatsache, dass der Vermieter hierauf keinen Einfluss hat. Es bestehe vielmehr eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers in Bezug auf das Betreten des Grundstücks durch ein bis zwei Katzen aus der Nachbarschaft. Hierzu gehören in einem Wohngebiet auch die üblichen Beeinträchtigungen durch freilaufende Katzen, wie etwa das Klettern auf Gartenmöbel und in Beete, so wie auch das Hinterlassen von Katzenkot und Urin. Dies gilt auch für das Jagen von Vögeln und sogar das kurze gelegentliche Eindringen in das Haus. Die freilaufende Form der Haltung entspricht dem Bedürfnis der Katzen nach einer eigenständigen Lebensführung. Hinzu kommt, dass es sich um Jagdtiere handelt.

Da auch der Eigentümer die von den Katzen ausgehenden Beeinträchtigungen dulden müsse, können die Mieter:innen ihm gegenüber folglich dies nicht als Mangel geltend machen. Sie hätten sich zudem widersprüchlich verhalten, indem sie das Anbringen eines Katzennetzes verweigert hatten, und dies, obwohl sie gleichzeitig Abwehrmaßnahmen gegen die Katzen von ihrem Vermieter gefordert hatten. Das Gericht sah den Vermieter vor diesem Hintergrund in seinen Interessen schutzwürdiger als die Mieterseite an. Das Gericht ging von einer unzulässigen Rechtsausübung der Mieter:innen beziehungsweise von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis aus. Ein gegebenenfalls vorhandener Mangelbeseitigungsanspruch war vor diesem Hintergrund zumindest nicht durchsetzbar.

Kommentar:

Das Urteil erfährt viel Zustimmung aufseiten der Katzen, die sich in ihrem Freiheitsdrang bestätigt fühlen und ohnehin der Meinung sind, Ziervögel missverstünden ihre Absichten und regten sich unnötig auf. Auf Ziervögelseite hingegen wird die vertane Chance auf effektiven Schutz vor den Belästigungen der übergriffigeren Angehörigen der Felidae gerügt. Von ihren Halter:innen erwarten beide Seiten nun adäquate Ersatzmaßnahmen zur geordneten Koexistenz und betonen ihre positiven Auswirkungen auf das menschliche Gemüt und Wohlbefinden. Das Gericht legte mit seinem Urteil den Ball wieder ins Spielfeld der sich durch die Katzen gestörten Mieter:innen, die mithilfe der Beratung des Mietervereins nun weiter eine angemessene und umsetzbare Lösung suchen müssen.

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