#Urteile
23.04.2010

Überdimensionierte und teure Wasserzähler sind auszutauschen

Ein Wasserversorgungsunternehmen kann gezwungen werden, überdimensionierte Wasserzähler im Interesse der Kunden auszutauschen.

Urteil vom 21. April 2010 – BGH VIII ZR 97/09

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen im Kundeninteresse gezwungen werden kann, überdimensionierte Wasserzähler auszutauschen, wenn sich der technische Standard wesentlich ändert und die Kunden ein wirtschaftliches Interesse am Austausch der Wasserzähler haben. Diese Verpflichtung leitet das höchste Gericht aus Schutz- und Rücksichtnahmepflichten eines Wasserversorgungsvertrages ab.

In dem entschiedenen Fall hat eine Leipziger Eigentümergemeinschaft von dem Wasserversorgungsunternehmen verlangt, dass überdimensionierte Wasserzähler mit einem „Nenndurchfluss“ von 6 m³/Std. gegen kleinere mit einer Größe von 2,5 m³/Std. ausgetauscht werden sollten. Dadurch hätten die Kosten pro Wohnung um ca. 100 Euro im Jahr reduziert werden können. Nachdem die Eigentümergemeinschaft vor dem Amtsgericht zunächst obsiegen konnte, hat das Landgericht Leipzig dem Wasserversorgungsunternehmen mit Hinweis auf einen Ermessungsspielraum Recht gegeben. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof richtig festgestellt, dass der Wasserversorger eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, ob ein Austausch des Wasserzählers unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden – hier Kostenersparnis – vorzunehmen ist.

Diese Grundsätze sind nicht nur auf Wohnungseigentümer, sondern auch auf viele Mieter anwendbar, welche mit den örtlichen Wasserversorgungsunternehmen direkt Wasserlieferungsverträge geschlossen haben.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Leipziger Landgericht zurückverwiesen. Es bleibt zu hoffen, dass das Landgericht sich nicht durch das örtliche Wasserversorgungsunternehmen erneut aufs „Glatteis“ führen lässt und diesmal richtig, also zu Gunsten der Wasserverbraucher, entscheidet.

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