#Urteile
09.02.2011

Verwertungskündigung

Wirtschaftsinteresse des Vermieters und Mieterschutz.

„Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Klägerin, bei der es sich um die SAGA handelt, verfolgt das Ziel, die in den 1930er Jahren in einfachster Bauweise errichteten Wohngebäude der Siedlung teilweise abzureißen, um moderne öffentlich geförderte Neubauwohnungen zu erstellen. Das Ziel hat die Klägerin bereits weitgehend umgesetzt. Nur das Wohnhaus, in dem sich die von der Mieterin bewohnte Wohnung sowie weitere, bereits leerstehende Wohneinheiten befinden, wurde bisher nicht abgerissen. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten. Zur Begründung der sogenannten Verwertungskündigung wurden städtebauliche und gebäudetechnische Mängel angeführt. Nachdem das Amtsgericht Hamburg- St.Georg der Mieterin Recht gegeben hatte, hat das Landgericht Hamburg der Räumungsklage der Vermieterin stattgegeben. Auch der BGH hat entschieden, dass die Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war. Der BGH stellte fest, dass die geplanten Baumaßnahmen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks darstellen, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Das noch vorhandene Wohnhaus befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht nicht den heutigen Wohnvorstellungen (u. a. kleine, gefangene Räume mit niedrigen Decken und schlechter Belichtung). Mit dem geplanten Neubau sollen demgegenüber öffentlich geförderte, moderne und bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden. Durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses würden der Klägerin erhebliche Nachteile entstehen, weil durch die Sanierung der alten Bausubstanz und Erhaltung der Wohnung der Mieterin kein den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann. Die weitere Bewirtschaftung des letzten Wohnblocks unter Verzicht auf die vollständige Verwirklichung des verfolgten städtebaulichen Konzepts ist der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Bestandinteresses der Mieterin nicht zuzumuten.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH erneut die Wirtschaftsinteressen eines Eigentümers höher bewertet als das Bestands- und Wohninteresse eines Mieters. Es bleibt nur zu hoffen, dass mit dieser Entscheidung der gesetzliche Mieterschutz nicht relativiert wird. Dies um so mehr, als davon ausgegangen werden kann, dass im vorliegenden Fall keiner Spekulation, sondern u. a. dem Gemeinwohl dienenden städtebaulichen Konzepten eines städtischen Wohnungsbauunternehmens Rechnung getragen werden sollte.“

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