Kündigungskalender
So kündigen Sie zum richtigen Termin
Wir nennen die wichtigsten Fristen
„Bis wann muss ich kündigen, damit der Monat bei der Kündigungsfrist mitzählt?“, werden die Juristen des Mietervereins immer wieder von Mietern gefragt. Die Antwort ist nicht immer leicht, weil noch nicht alle juristischen Details höchstrichterlich geklärt sind. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite und in unseren Info-Blättern.
Aufgepasst bei der Kündigung
§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB sagt: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“ Karenzfrist nennen die Juristen diese drei Tage. Schwierigkeiten bereitet hierbei der Sonnabend. Er ist zwar – darüber gibt es keinen Streit – ein Werktag (wenn er nicht gerade auf einen Feiertag fällt). Ist der Sonnabend der 1. oder der 2. Werktag der Karenzfrist, so zählt er zweifelsfrei mit. Was aber, wenn der 3. (und letzte) Tag der Karenzfrist ein Sonnabend ist? Verlängert sich die Karenzzeit dann bis zum nächsten Werktag? Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 27.4.2005 – VIII ZR 206/04 – offengelassen. Vorsichtshalber sollte man deshalb davon ausgehen, dass der 3. Tag sich nicht vom Sonnabend auf den nächsten Werktag verschiebt.
Räumung in Hamburg:
„Gemietete Räume, für welche vierteljährliche oder längere Kündigungsfristen bestehen, sind […] bei Beendigung desselben bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages zu räumen.“ (§ 25 Abs. 1 Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Kündigung zum richtigen Termin
Damit Sie wissen, bis zu welchem Datum eine Kündigung dem Empfänger zugegangen sein muss, nennen wir für die nächsten Monate die jeweils letzten Kündigungstage, dazu jeweils den Tag, an dem das Mietverhältnis bei 3-monatiger Kündigungsfrist endet, und schließlich den Termin für die späteste Rückgabe der Wohnung.
Zugang der Kündigung spätestens am | Mietverhältnis endet am | Räumung in Hamburg bis 12 Uhr mittags am* |
---|---|---|
4. September 2024 | 30. November 2024 | 2. Dezember 2024 |
4. Dezember 2024 | 28. Februar 2025 | 3. März 2025 |
4. Januar 2025 | 31. März 2025 | 1. April 2025 |
4. Februar 2025 | 30. April 2025 | 2. Mai 2025 |
4. März 2025 | 31. Mai 2025 | 2. Juni 2025 |
*gemäß Hamburger Landesrecht
**letzter Termin (Landgericht Hamburg)
Werden Sie jetzt Mitglied
für nur 6,75€ im Monat
Das ist der Mieterverein zu Hamburg
Wir vertreten die Interessen von Hamburgs Mieter:innen
Der Mieterverein zu Hamburg ist mit 78.000 Mitgliedshaushalten der bei weitem größte Mieterverein der Hansestadt. Die Hauptaufgaben des Mietervereins zu Hamburg sind:
- die Vertretung der wohnungspolitischen Belange der Hamburger Mieter:innen
- die Interessenvertretung seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten
- das allgemeine Informieren der Mieter:innen zum Mieten und Wohnen in Hamburg
Dem einzelnen Mitglied stehen wir bei allen rechtlichen Fragen rund um die Mietwohnung mit Rat und Tat zur Seite. Die Beratung erfolgt durch Juristen, die auf das Mietrecht spezialisiert sind. Ergänzend sind alle Mitglieder durch eine Rechtsschutzversicherung für den Fall von Mietprozessen abgesichert.
Vorstandsvorsitzender ist Rechtsanwalt Dr. Rolf Bosse, der auch zugleich Geschäftsführer ist. Zudem gehört Dr. Rolf Bosse dem Beirat des Deutschen Mieterbundes an. Stellvertretende Vorsitzende ist Rechtsanwältin Marielle Eifler.